E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Keine Überlassung von Leiharbeitnehmern bei dauerhaftem Beschäftigungsbedarf

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verbietet den Einsatz von Leiharbeitnehmern, wenn in dem betreffenden Betrieb eine dauerhafter Beschäftigungsbedarf besteht.

Dies gilt auch für befristet beschäftigte Leiharbeitnehmer.
Der Einsatz von Leiharbeitnehmern ist nur zu einer vorübergehenden Beschäftigung zulässig, wenn Auftragsspitzen oder personelle Engpässe abgedeckt werden sollen, mithin darf ein Leiharbeitnehmer bei einer objektiv dauerhaft anfallenden Arbeit, nur aushilfsweise beschäftigt werden.
Dies gilt auch, wenn der Leiharbeitnehmer Daueraufgaben erfüllt, ohne dafür einen Stammarbeitnehmer abgelöst zu haben.
 
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil LAG SH 3 TaBV 43 13 vom 08.01.2014
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-10 wid-149 drtm-bns 2024-11-10
Rechtsanwalt Arbeitsvertrag Hamburg, Kuendigung Hamburg, Interessenausgleich Hamburg, Anwalt Arbeitsrecht Hamburg, Verhaltensbedingte Kuendigung Hamburg, Rechtsanwalt Kuendigungsschutzklage Hamburg, ausserordentliche betriebsbedingte Kuendigung Hamburg, Fachanwaelte Arbeitsrecht Hamburg, Fachanwalt Arbeitsvertrag Hamburg, Fristlose Aenderungskuendigung Hamburg